AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer / Leistungsempfänger, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufer / Leistungsempfängers als vereinbart. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote, Abschlüsse

Angebote sind unverbindlich. Unsere Muster und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich stets ausschließlich als Transportdauer. Es gilt als vereinbart, daß individuell für den Kunden bestellte Waren und/oder Dienstleistungen von jeglichem Rückgaberecht ausgenommen sind.

3. Preise

Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Listenpreise zu berechnen. Ist Zahlung in fremder Währung vereinbart, so trägt der Käufer / Leistungsempfänger ab Vertragsabschluß das Kursrisiko.

4. Lieferung, Gefahrübergang

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Läßt sich die vom Käufer / Leistungsempfänger genannte Bestellmenge nicht mit den üblichen Verpackungseinheiten ausliefern, so sind wir berechtigt, von der Bestellmenge abzuweichen. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der gültigen Übung zulässig. Lieferungen – auch frachtfreie – erfolgen auf Gefahr des Käufer / Leistungsempfängers. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufer / Leistungsempfängers. Überschreitet der Käufer / Leistungsempfänger durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.

5. Versand, Versandkosten

Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufer / Leistungsempfängers. Mangels besonderer Weisung bestimmen wir als Beauftragte des Käufer / Leistungsempfängers Transportart und –weg. Wir decken Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Käufer / Leistungsempfängers.

6. Abnahme

Kommt der Käufer / Leistungsempfänger mit der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.

7. Liefermenge

Die Liefermenge wird verbindlich durch Unterschrift des Käufer / Leistungsempfängers oder einer von ihm beauftragten Person auf dem Lieferschein festgestellt. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt uns und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Dabei sind Beanstandungen ausgeschlossen. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

8. Lieferstörungen

Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Dies gilt insbesondere bei staatlichen Eingriffen, ferner dann, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später, ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer / Leistungsempfänger kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Reichen in den Fällen des Abs. 1 die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung des Käufer / Leistungsempfängers nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von den Lieferverpflichtungen befreit.

9. Beanstandungen

Der Käufer / Leistungsempfänger hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt er diese Anzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung der Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Wir sind berechtigt, den beanstandeten Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferungen zu beheben. In diesem Fall sind Mängelansprüche auf Wandlung oder Minderung erst gegeben, wenn binnen 14 Kalendertagen ab Eingang der Mangelanzeige von dem Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung von uns kein Gebrauch gemacht wird. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer / Leistungsempfänger es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Erklärungen, Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelerkennung. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Die Bestimmungen dieser Nr. 9 gelten auch für Falschlieferungen. Rücksendungen, gleich welchem Grund, haben grundsätzlich frei Lager Diez nach Beantragung einer RMA-Nummer zu erfolgen! Unfreie Sendungen werden nicht angenommen!

10. Gewährleistungsausschluß

Für Funktionstauglichkeit der gelieferten Ware wird eine Gewährleistung über den gesetzlichen Rahmen hinaus nur in Verbindung mit einem Wartungsvertrag, der zusätzlich abzuschließen ist, übernommen. Das gleiche gilt für die Installation der Ware, soweit diese von uns übernommen wird. Keinerlei Garantie wird für die gewünschten Ergebnisse innerhalb der installierten Umgebung des Kunden übernommen. Die angegebenen Kühlleistungen oder Feuchtigkeitswert sind auf Basis von normal zu unterstellenden Werten für Temperatur bzw. relativer Luftfeuchte kalkuliert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das Einstrahlwerte (Sonne), Prozesswärme, Prozessfeuchte o.ä. diese beeinflussen können. Alle angegebenen Berechnungen beruhen auf uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und werden von uns keiner Prüfung unterzogen. Der empfohlene Einsatzbereich für Kühlapplikationen liegt von 0 bis 80% relativer Luftfeuchte. Keinesfalls übernehmen wir eine Haftung, gleich welcher Art für Schäden die durch zu hohe Feuchtigkeit bzw. Wasseraustritt entstanden sind. Für den Betrieb ist zu jedem Zeitpunkt der Kunde verantwortlich. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an Gegenständen oder Personen durch Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel (z.B. verschmutztes Wasser). Der Einsatz einer Wasserreinigungsanlage (Osmose- bzw. Enthärtungsanlage) wird empfohlen. Für Ware oder Dienstleistungen von Herstellern außer Masterkool (z.B. Steuerungstechnik, Installationen etc.) wird weder eine Funktionszusage noch Haftung in irgendeiner Form bezüglich einer, aus Fehlfunktionen resultierenden Schäden übernommen. Eine Gewährleistung für die Kompatibilität der von uns gelieferten Ware zu fremden von uns nicht gelieferten Waren, oder zu fremden von uns nicht installierten Systemen, wird ausgeschlossen. Im Falle einer Gewährleistung hat der Kunde Anspruch auf den kostenfreien Austausch der defekten Komponente bzw. des defekten Gerätes. Die Transportkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kundens. Jegliche Leistungen darüber hinaus, wie z.B. Neuinstallation des Systems bzw. Teile dessens, der Anwendungssoftware (Steuerung) bzw. individueller Anforderungen ist immer eine kostenpflichtige Dienstleistung, welche zu den aktuellen Verrechnungssätzen abgerechnet wird.

11. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang

Bei der Verletzung vertraglicher Pflichten haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. In diesem Rahmen beschränkt sich unsere Haftung auf Erfüllungsgehilfen im übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und erforderlich Überwachung. Bei Verzug oder Unmöglichkeit hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht für den betroffenen Teil des Vertrages um sich eine Ersatzleistung hierfür am Markt zu beschaffen. Keinesfalls schulden wir Ersatz der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf, ebenso haften wir in keinem Fall für den Ersatz mittelbarer oder unmittelbarer Folgeschäden. Für jedes Schadensereignis und jeden Defekt, der auf einen Herstellerfehler zurückzuführen ist, haften wir nur bis zur Höhe des einfachen Warenwertes.

13. Zahlungsbedingungen

a. Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kasse ohne Abzug von Skonto im Voraus oder sofort nach Erhalt der Ware.

b. Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung; so werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich als Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.

c. Gegenforderungen berechtigen den Käufer / Leistungsempfänger nur dann zu Aufrechnungen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Käufer / Leistungsempfänger nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.

d. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.

14. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

Bei Zahlungsverzug, der ohne Mahnung eintritt, können wir Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Sätzen berechnen und weiteren Schaden geltend machen, z.B. in Form eines Kreditzuschlages. Alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen werden hinfällig. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die voraus genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Käufer / Leistungsempfängers, seiner Gesellschaft oder der Unternehmer seines Bereiches (Nr. 13) Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofort Barzahlung verlangen.

15. Vorbehalt der Konzernaufrechnung/-verrechnung

a. Der Käufer / Leistungsempfänger ist damit einverstanden, daß die uns und den Unternehmen unseres Bereiches (Konzernunternehmungen gemäß §18 Akt G und Gesellschaften im In- und Ausland, mit denen wir über Beteiligungsbrücken von mindestens 50% verbunden sind) gegen ihn zu stehenden Forderungen innerhalb unseres Bereiches in der Weise abgetreten sind, daß jede Forderung jedem Unternehmen unseres Bereiches als Gesamtgläubiger zusteht.

b. Bei Forderungen des Käufer / Leistungsempfängers an uns oder Unternehmen unseres Bereiches dürfen wir und die Unternehmen unseres Bereiches Ansprüche an ihn und seinen Bereich mit seinen Forderungen verrechnen/aufrechnen.

c. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn einerseits Barzahlung und andererseits Zahlung in Wechseln vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden sind, wobei die Wertstellung abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich diese Berechtigung auf Saldo.

d. Die einzelnen Unternehmen, die zu unserem Bereich gehören, werden wir auf Wunsch angeben.
 

16. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

a. Gesicherte Forderungen, Freigabe der ÜbersicherungBis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns und den Unternehmungen unseres Bereiches (vgl. Nr. 13) gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer / Leistungsempfänger und die Unternehmen seines Bereiches zustehen, werden die nachfolgende Sicherheiten eingeräumt. Übersteigt deren Wert die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufer / Leistungsempfängers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Alle Sicherheiten, die der Käufer / Leistungsempfänger uns oder den Unternehmen unseres Bereiches (Nr. 13) gewährt, gelten gleichzeitig als zu Gunsten aller anderen Unternehmen dieses Bereiches bestellt und können zur Befriedigung ihrer Forderungen realisiert werden.

b. Eigentumsvorbehalt, Be- und VerarbeitungVermischung und Verbindung. Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller gem. Nr. 14a) bestehende Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentum Erwerbs des Be- und Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer / Leistungsempfänger, soweit wir nicht ohne Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandpreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums ist untersagt.

c. Veräußerungsbefugnis

Der Käufer / Leistungsempfänger ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer / Leistungsempfänger in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart.

d. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Für den Fall, daß der Käufer / Leistungsempfänger unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er schon jetzt alle darauf entstehenden Forderungen an seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für die Arbeitsleistungen erhalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweiße in die Forderung des Käufer / Leistungsempfängers gegen den Kunden nach dem Verhältnis des Kaufwertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Käufer / Leistungsempfänger verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderungen. Auf unser Verlangen wir der Käufer / Leistungsempfänger die Abtretung offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Käufer / Leistungsempfänger hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab. Der Käufer / Leistungsempfänger ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist; eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet.

e. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, Ansprüche auf Besitz

Wir können unsere Ware auf Kosten des Käufer / Leistungsempfängers gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der Käufer / Leistungsempfänger zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet, er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.

f. Sicherungsanspruch, Verfügungsverbot

Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufer / Leistungsempfängers jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern, wir sind bevollmächtigt, Werte des Käufer / Leistungsempfängers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer / Leistungsempfänger kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns und den Unternehmen unseres Bereiches zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Maßgebendes Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, sind Abgangswert oder – Lager. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Käufer / Leistungsempfängers und Gerichtsstand ist der Sitz unserer zuständigen Verkaufsniederlassung. Wir dürfen jedoch am Sitz des Käufer / Leistungsempfängers und vor sonst möglichen Gerichten klagen. Für den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, maßgeblich.

18. Gewerbliche Schutzrechte

Wir sind dem Käufer / Leistungsempfänger nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder Gebrauch der von uns gelieferten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.

19. Datenverarbeitung

Wir speichern über den Käufer / Leistungsempfänger personenbezogene Daten mit automatischer Datenverarbeitung.

20. Salvatorische Klausel

Sollte ein Vertragspunkt rechtsunwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Vielmehr ist er durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt.

Stand Dezember 2016

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